Änderung der Satzung vom 21.02.2008
Satzung des VlF Waldkirchen-Grafenau vom 10.03.2005

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Änderung der Satzung

In der Hauptausschusssitzung am 21. Februar 2008 haben die Mitglieder einem Empfehlungsbeschluss an die Mitgliederversammlung zur Namensänderung zugestimmt. Nachdem sich der VlF Landesverband nach ausgiebiger Diskussion dazu entschlossen hat seinen Namen anzupassen, sollte dies auch auf der Ebene des Kreisverbandes erfolgen. Gleichzeitig wird empfohlen, einen Ehrenamtspassus aufzunehmen, der die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen regelt.

Die empfohlenen Änderungen werden nachfolgend zusammengestellt:

Satzung
Alt:
Satzung des Verbandes landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen (VlF) Waldkirchen - Grafenau für den Landkreis Freyung-Grafenau e. V.
Neu:
Satzung des Verbandes landwirtschaftliche Fachbildung (VlF) Waldkirchen - Grafenau für den Landkreis Freyung-Grafenau e. V.

Name und Sitz
Alt:
Der Verband führt den Namen: "Verband landwirtschaftliche Fachbildung (VlF) Waldkirchen - Grafenau für den Landkreis Freyung-Grafenau. landwirtschaftliche Fachbildung
Neu:
Der Verband führt den Namen: "Verband landwirtschaftliche Fachbildung (VlF) Waldkirchen - Grafenau für den Landkreis Freyung-Grafenau. landwirtschaftliche Fachbildung
Der Untertitel lautet: "Organisation für berufliche Bildung im Agrarbereich".

Zweck und Aufgaben
Keine Änderungen erforderlich

Gemeinnützigkeit
Alt:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neu:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (5) trifft bei Mitgliedern des Vorstands die Mitgliederversammlung in allen anderen Fällen der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

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Satzung des Verbandes landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen (VlF) Waldkirchen - Grafenau für den Landkreis Freyung-Grafenau e. V.

(Satzung am 10.03.2005 erstellt und am 04.07.2005 in das Vereinsregister eingetragen)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen: "Verband landwirtschaftlicher Fachschulab-solventen (VlF) Waldkirchen - Grafenau für den Landkreis Freyung-Grafenau".
Der Untertitel lautet: "Organisation für berufliche Bildung im Agrarbereich".
2. Die Abkürzung des Verbandsnamens heißt: "VlF".
3. Der Verband ist als Verein im Vereinsregister einzutragen und führt dann den
Namen mit dem Zusatz "e.V.".
4. Sitz des Vereins ist Waldkirchen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat den Zweck die Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu fördern.
Der Verein hat die Aufgabe
1. die fachliche und allgemeine Fort- und Weiterbildung (Erwachsenenbildung) seiner Mitglieder zu organisieren und durchzuführen;
2. die Bildung und Ausbildung aller im Bereich der Agrarwirtschaft Tätigen zu fördern und hierbei mitzuwirken;
3. die staatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft zu unterstützen;
4. mit anderen Organisationen der Erwachsenenbildung zusammenzuarbeiten;
5. die gesellschaftlichen Kontakte der Mitglieder untereinander zu fördern;
6. die berufsständische Arbeit durch Informationen anzuregen und mit der Be-rufsvertretung, dem Bayerischen Bauernverband und weiteren Organisati-onen im Agrarbereich zusammenzuarbeiten;
7. die Mitglieder zur Mitarbeit im berufsständischen, genossenschaftlichen, kommunalen und parlamentarischen Bereich zu motivieren;
8. die Interessen des Verbandes unter Beachtung parteipolitischer Unabhän-gigkeit in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Volksvertretern, Behörden und Verbänden zu vertreten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den. Auf § 18 (Auflösung des Vereins) wird verwiesen.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder sind
a. ordentliche Mitglieder;
b. außerordentliche Mitglieder;
c. fördernde Mitglieder;
d. Ehrenmitglieder

1. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die eine landwirt-schaftliche/hauswirtschaftliche Fachschule besucht haben oder über eine andere agrarwirtschaftliche oder hauswirtschaftliche Ausbil-dung verfügen.

2. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können auf Beschluss des Hauptausschusses aufgenommen werden.

3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Hauptausschuss.

4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren erhoben. Jedes Mitglied ist ver-pflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod;
b. durch Austritt;
c. durch Ausschluss
2. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist dann zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung und die Interessen des Vereins grob verstößt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Beitragsrückstand besteht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung möglich.
4. Endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand;
2. der Hauptausschuss;
3. die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a. der/dem 1. Vorsitzenden;
zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
Eine Person der Vorsitzenden soll gleichzeitig Vertreterin der weiblichen Mitglieder sein.
b. zwei Beisitzer/innen;
c. dem Geschäftsführer, der ein Vertreter aus der Landwirtschafts-verwaltung sein soll;
d. dem Schriftführer und Kassier. Bei Bedarf kann der Vorstand Ver-treter bestimmen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der drei Vorsitzenden vertreten; jeder der Vorsitzenden ist für sich allein zur Vertretung berechtigt.

3. Der/Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Einberufung und Lei-tung der Sitzungen der Vorstandschaft, des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung.

4. Dem Vorstand obliegt

a. die Beratung wichtiger Fragen und Maßnahmen des Vereins;
b. die Vorbereitung der Hauptausschusssitzung, der Mitgliederversamm-lungen und anderer Veranstaltungen;
c. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vor-stand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

§ 10 Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand
b) aus je einer Person je 100 Mitglieder des Verbandes. Die weibli-chen Mitglieder sollen angemessen berücksichtigt sein. Das Gremium soll auf höchstens 15 Personen beschränkt werden.
2. Als beratende Mitglieder sind zu den Hauptausschusssitzungen einzuladen
a) der Kreisobmann/Vorsitzenden des Kreisberatungsausschusses und der Kreisbäuerin und der Geschäftsführer des Bayerischen Bauern-verbandes
b) der Leiter des zuständigen Landwirtschaftsamtes sowie nach Bedarf die zuständigen Abteilungsleiter;
c) Schulleiter bzw. Schulleiterinnen von am Ort befindlichen agrarwirt-schaftlichen Fachschulen;
d) dem Vorsitzenden und Geschäftsführer des im Kreisgebiet Freyung - Grafenau ansässigen Maschinenringes;
e) den Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern;
f) bei Bedarf kann der Vorsitzende weitere Personen einladen.
3. Dem Hauptausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung von
Bildungsmaßnahmen, Anhörung von Fachstellen und Politikern und der Mei-nungsaustausch zwischen den einzelnen ländlichen Organisationen.
4. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden in Verhinderungsfalle durch den jeweiligen Stellvertreter geleitet.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist mindes-tens einmal jährlich einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
4. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen entweder schriftlich (d. i. auch per E-Mail) oder durch Bekanntma-chung in der Passauer Neuen Presse Ausgabe Freyung zu laden.
5. Bei Neuwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt
a. die Wahl des Vorstandes;
b. die Wahl der Mitglieder des Hauptauschusses
c. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Vorstandes;
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e. Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge;
f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; dies gilt entsprechend für den Hauptausschuss.
(2) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stim-mengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Die Art der Abstimmung - auch bei Wahlen - wird grundsätzlich vom Ver-sammlungsleiter festgesetzt. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.
Bei Wahlen gilt: Ist bei einer Wahl für ein Amt zwischen mehr als zwei Kan-didaten zu wählen und hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderli-che Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Bei der Wahl der Beisitzer kann der Versammlungsleiter festlegen, dass die Beisitzer nicht einzeln, sondern en bloc gewählt werden. Dabei findet grund-sätzlich nur ein Wahlgang statt; gewählt sind die Personen, auf die die meis-ten Stimmen entfallen. Eine Stichwahl findet nur bei Stimmengleichheit statt.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich (d. i. auch per E-Mail) beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Zur Änderung des Vereinszweckes ist ein Beschluss der Mitgliederversamm-lung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforder-lich.
(3) Anträge auf Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks können nur behandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

§ 14 Protokolle

Über alle Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Hauptausschusses und des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von dem/der Vor-sitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen, bei den Akten des Vereins aufzubewahren und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen.

Die Protokolle müssen erhalten
1. Ort und Datum der Beschlussfassung;
2. Zahl der erschienenen Mitglieder;
3. Feststellung der satzungsgemäßen Berufung;
4. Tagesordnung der Versammlung;
5. Mehrheitsverhältnisse bei der Abstimmung.

§ 15 Vereinsmitteilungen

1. Die Mitglieder sind über die laufenden Aktionen des Vereins zu unterrichten. Zu diesem Zweck sind mindestens halbjährlich Vereinsmitteilungen an die Mitglieder zu versenden. Ein Abdruck ist dem Bezirks- und Landesverband zuzuleiten.
2. Für den Inhalt und den Versand sind die Geschäftsführer verantwortlich.
§ 16 Rechnungslegung

Der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens 3 Monate nach Beginn desselben aufzustellen. Die gesamte Rechnungsführung ist spätestens 3 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres der Prüfung durch zwei Rech-nungsprüfer, die die Mitgliederversammlung wählt, zu unterziehen. Die Rech-nungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 17 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Ei-ne Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbe-günstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwen-dung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausge-führt werden.

- Ende der Satzung -